Evakuierungsübungen

 

Jeder Arbeitgeber muss mindestens einmal im Jahr eine Evakuierungsübung durchführen.

Die Ergebnisse dieser Übungen sind in der Brandschutzakte aufzuzeichnen.

Die Hilfeleistungszone ist nicht in der Lage, Evakuierungsübungen zu beaufsichtigen. Außerdem liegt dies nicht in ihrer Verantwortung. Der CODEX über das Wohlbefinden bei der Ausführung der Arbeit (ehemals Königlicher Erlass vom 28. März 2014 zur Brandverhütung am Arbeitsplatz) legt die Pflichten und Verantwortlichkeiten des Arbeitgebers in Bezug auf die Brandverhütung fest.

Dazu gehört die Festlegung geeigneter schriftlicher Verfahren für die Evakuierung von Personen und Evakuierungsübungen.

Im Rahmen einer Evakuierungsübung ist es notwendig:

·       Wenden Sie sich für die Durchführung der Übung an den (internen) Gefahrenverhütungsberater;

·       Informieren Sie die 112 Notrufzentrale darüber, dass es sich um eine Übung und nicht um einen echten Einsatz handelt.

 

   Das Eingreifen unserer Dienststelle in der Durchführung dieser Übungen ist wenig sinnvoll, da die Evakuierung im Falle eines realen Zwischenfalls theoretisch bereits 
     hätte durchgeführt werden müssen.

 

  Unser Dienst kann jedoch eine technische Stellungnahme zu den schriftlichen Verfahren abgeben, bevor sie getestet werden.

 

?   Für weitere Informationen oder spezifische Fragen stehen wir Ihnen jedoch gerne zur Verfügung